Allgemeine Beförderungsbedingungen für Passagiere und Reisegepäck
Für die Beförderung von Passagieren mit den im
Verkehr der Viking Line eingesetzten Schiffen gelten folgende
Bedingungen:
1. Verfrachter ist die Reederei des transportierenden Schiffes, d.h.
Viking Line Abp. Der Beförderungsvertrag gilt zwischen der Reederei und
dem Passagier.
2. Der Passagier darf sein aus der Fahrkarte erwachsendes Recht nicht an
andere überlassen. Hat jemand die Fahrkarte für einen anderen erworben,
so wird davon ausgegangen, dass er hierzu und damit zur Annahme dieser
Beförderungsbedingungen im Namen des anderen befugt war.
3. Als Reisegepäck gilt jeder Gegenstand (einschliesslich Fahrzeug), der
für den Passagier transportiert wird; jedoch nicht Gegenstände, für die
eine Charterpartie, ein Frachtbrief oder ein Konnossement ausgestellt
wird. Handgepäck ist Reisegepäck (einschliesslich lebender Tiere), das
der Passagier in seiner Kabine verwahrt, bei sich führt oder das sich
sonst in seinem Gewahrsam befindet. Darunter fällt auch alles, was im
oder auf dem Fahrzeug mitgeführt wird.
4. Der Passagier darf Reisegepäck in angemessener Menge bei sich führen.
Kann das Reisegepäck, einschliesslich Handgepäck, Gefahren oder
Unannehmlichkeiten verursachen oder erfordert es besondere Pflege oder
Sorge, so hat der Passagier den Verfrachter davon vor dem Beginn der
Fahrt in Kenntnis zu setzen. Der Verfrachter behält sich das Recht vor,
die Beförderung des vorgenannten Reisegepäcks zu verweigern.
5. Der Passagier ist verpflichet, während des Transports die Ordnungs-
und Sicherheitsvorschriften an Bord zu beachten. Die Einhaltung dieser
Vorschriften wird im Auftrag des Kapitäns (u.a. von der Wache)
kontrolliert. Das Transportunternehmen behält sich und seinen Vertretern
das Recht vor, durch Nichtzulassung zum Schiff oder Verweisung von Bord
die Beförderung eines Fahrgastes zu verweigern, falls Grund zu der
Annahme besteht, dass dieser die Sicherheit anderer Fahrgäste gefährden,
Rechte der Mitreisenden verletzen oder auf die eine oder andere Weise
dem Transportunternehmen unvorhergesehene Kosten verursachen kann. Die
Vertreter des Schiffes sind berechtigt, die Beförderung von unter
Rauscheinwirkung stehenden oder sich störend verhaltenden Personen
abzulehnen. Passagiere mit gebuchtem Kabinenplatz haften für etwaige
Schäden in der Kabine während der Reise.
6. Sollte der Passagier die Fahrt abbrechen oder sie überhaupt nicht
antreten, so ist der vereinbarte Fahrpreis trotzdem zu zahlen. Im
eigenen Krankheitfall oder wenn der Passagier aus einem anderen
wichtigen Grund die Fahrt nicht antreten bzw. vollziehen kann und wenn
der Verfrachter davon innerhalb angemessener Frist in Kenntnis gesetzt
wurde, braucht der Fahrpreis jedoch nicht gezahlt zu werden. In diesem
Fall werden 10% vom Fahrpreis abgezogen.
7. Die Buchung des Autoplatzes ist nicht mehr gültig, wenn das Auto
nicht spätestens 30 Minuten (in Tallinn 45 Minuten), Fahrzeuge höher als
2,4 m spätestens 45 Minuten, vor der angesetzten Abfahrt des Schiffes
einschiffungsbereit ist. Ein auf Warteliste stehendes Fahrzeug hat
Anspruch auf einen Autoplatz, wenn das Schiff Platz hat.
8. Sollte dem Verfrachter oder jemandem, dessen Verschulden er zu
vertreten hat, einen Fehler bzw. ein Versäumnis zur Last fallen, so ist
er verpflichtet, den Verlust zu ersetzen, der durch den Tod oder die
Schädigung des Passagiers verursacht wird, sowie den Verlust, der durch
Schaden am Reisegepäck des Passagieres verursacht wird. Dasselbe gilt
für den Verlust, der auf die Verspätung des Passagiers bzw. seines
Reisegepäcks zurückzuführen ist.
9. Es sei darauf hingewiese, dass ein Passagier, dem ein Köperschaden
zugefügt wurde oder der den Verlust des Handreisegepäcks bzw. einen
Schaden daran erlitten hat, verplichtet ist, nachzuweisen, dass der
Schaden bzw. der Verlust auf eine Begebenheit zurückzuführen ist, die
während des Transports eingetreten ist. Ferner hat er einen Nachweis für
den Umfang des Schadens zu erbringen wie auch dafür, dass die Reederei
den Schaden bzw. den Verlust durch einen Fehler oder ein Versäumnis
verursacht hat.
10. Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, Geld, Wertpapiere,
Kunstgegenstände oder sonstiges besonders wertvolles Reisegepäck zu
ersetzen, es sei denn er hat den betreffenden Gegenstand zwecks
Aufbewahrung entgegengenommen.
11. Als Fehler bzw. Versäumnis des Verfrachters gilt nicht ein Verlust,
der auf einen technischen Fehler, Witterungsverhältnisse,
Verkehrsverhältnisse oder andere Umstände der höheren Gewalt (force
majeure) zurückzuführen ist (s. auch Punkt 16 unten).
12. Ist ein Verschulden des Verfrachters ordnungsgemäss festgestellt
worden, so ist seine Haftpflicht trotzdem wie folgt beschränkt:
a) bei Personenschäden bis zum Betrag von maximal SDR 175.000 für einen
Passagier, dem der Tod oder ein Körperschaden zugefügt worden ist.
b) bei einem von einem Passagier wegen Verspätung erlittenen Verlust bis
zum Betrag von maximal SDR 4.150.
c) beim Verlust oder bei Verspätung des Handgepäcks oder beim Schaden an
dem selben bis zum Betrag
von maximal SDR 1.800 je Passagier.
d) beim Verlust oder bei Verspätung des Fahrzeuges oder beim Schaden an
demselben bis zum Betrag von maximal SDR 10.000 je Passagier.
e) beim Verlust oder bei Verspätung von sonstigen Reisegepäck oder beim
Schaden an demselben bis zum Betrag von maximal SDR 2.700 je Passagier.
f) beim Verlust oder bei Verspätung von oder beim Schaden an wertvollem
Reisgepäck, das der Verfrachter zwecks Aufbewahrung entgegengenommen
hat, zum Betrag von maximal SDR 6.750. Die obengenannten Beträge gelten
für jede Fahrt. Der Verfrachter ist immer berechtigt, sich auf die
gesetzmässigen Globaleinschränkungsregeln zu berufen.
13. Der Passagier trägt den gesetzmässigen Selbstkostenanteil für
Verlust und Schaden bis zu folgenden Beträgen:
a) SDR 150 für jedes beschädigte Fahrzeug.
b) SDR 20 für sonstigen Schaden am Reisegepäck.
c) SDR 20 für Schaden wegen Verspätung.
Der Selbstkostenanteil wird vom Betrag des tatsächlichen Schadens bzw.
Verlustes abgezogen.
14. SDR ist ein vom Internationalen Währungsfond definiertes
Sonderziehungsrecht, das nach dem Kurs des Tages umzurechnen ist, an dem
die Sicherheitsleistung für die Haftung erfolgt oder an dem die Zahlung
geleistet wird. Der Wert des SDR wird täglich in Verbindung mit den
Währungskursen notiert und betrug am 10.04.2007 EUR 1,13 und SEK 10,51.
15. Unabhängig vom Obenstehenden lehnt der Verfrachter jede Haftung ab
für:
a) Personenschäden und Verzögerungsschäden für die Passagiere für die
Zeit vor dem Anbord und nach dem Anlandgehen.
b) Verlust oder Verspätung von oder Schäden am Handgepäck (einschliesslich
der vom Passagier in oder auf dem Fahrzeug mitgeführten Güten) für die
Zeit vor der Einschiffung und nach der Ausschiffung.
c) Verlust,Verspätung oder Schaden, wenn diese durch eine Begebenheit
während eines von einem anderen Beförderer durchgeführten
Beförderungsabschnittes verursacht wurden, soweit vereinbart oder
deutlich vorausgesetzt worden ist, dass der Transport ganz oder zum
bestimmten Teil von einem anderen namhaft gemachten Beförderer als vom
Verfrachter durchgeführt wird. Dasselbe gilt, wenn der Passagier das
Recht hat, einen anderen Beförderer in Anspruch zu nehmen.
16. Der Verfrachter ist berechtigt, den Transport auch mit einem anderen
Schiff als mit dem angekündigten oder in der Fahrkarte angegebenen
durchzuführen sowie ohne Vorankündigung infolge von Umständien wie z. B.
technischer Fehler, Witterungs- und Eisverhältnissen, Docken, Haverien
und anderen Verkehrsverhältnissen (force majeure), die dem Verfrachter
nicht zur Last fallen können, Fahrplanänderungen vorzunehmen.
17. Obengenannte Haftungseinschränkungen und Vorbehalte gelten auch für
die Schiffsoffiziere und Besatzung, Expedienten und Vertreter, Stauer
und andere, für die der Verfrachter verantwortlich ist. Dasselbe gilt
auch, wenn der Anspruch gegen den Verfrachter sich nicht auf den
Beförderungsvertrag stützt.
18. Die Klage bezüglich Haftung des Verfrachters für Beförderung von
Passagieren oder Reisegepäck kann nach Wahl des Klägers nur erhoben
werden:
a) beim Seegericht des Appellationsgerichtsbezirkes, in dem der
Verfrachter seinen Sitz hat oder in dem er hauptsächlich das Gewerbe
betreibt, oder
b) beim Seegericht des Appellationsgerichtsbezirkes, in dem sich der
Abfahrts- oder Bestimmungsort laut dem Beförderungsvertrag zwischen
Verfrachter und Passagier befindet.
Ausserdem gilt für Schiffe unter schwedischer Flagge, was hierfür im
schwedischen Seerecht festgelegt ist.
19. Der Gerichtsstand entscheidet, welches Recht angewandt wird.
20. Der Passagier oder sein Vertreter muss ohne grundloses Verzögern
schriftlich beim Verfrachter reklamieren, sobald er Kenntnis von
Umständen erlangt hat, die einen eventuellen Entschädigungsanspruch
begründen. Eventuelle Ansprüche erlöschen, wenn die Klage gegen den
Verfrachter nicht in gesetzmässiger Ordnung erhoben wird, und zwar:
a) Entschädigungsanspruch wegen Todesfall oder Körperschaden oder
Verspätung des Passagiers bei Fahrgastbeförderung: innerhalb von zwei
Jahren nach erfolgtem oder beabsichtigtem Anlandgehen; sowie, wenn der
Todesfall nach dem Anlandgehen eingetreten ist: innerhalb von zwei
Jahren nach dem Todesfall, jedoch nicht später als drei Jahre nach dem
Anlandgehen.
b) Entschädigungsanspruch wegen Verlust, Beschädigung oder Verspätung
des Reisegepäcks einschliesslich. Handgepäck: innerhalb von zwei Jahren
nach der Ausschiffung des Gepäcks bzw.- beim Verlust des Gepäcks während
der Fahrt – nach der beabsichtigten Ausschiffung des Gepäcks.
21. Im übrigen gelten die Bestimmungen des finnischen bzw. schwedischen
Seerechts. (Eine Übersetzung des schwedischen Originaltextes).
22. Die Beförderungsbedingungen gelten im Verbund mit den vom Verband
der finnischen Reisebüros (Suomen matkatoimistoalan liitto ry (SMAL) und
vom finnischen Verbraucher-schutzbeauftragten (Kuluttaja-asiamies)
vereinbarten Pauschalreisebedingungen vom 4.5. 1995 und sind anzuwenden
für Verträge über Pauschalreisen, bei welchen die Viking Line Abp
verantwortlicher Reiseveranstalter ist. Dabei sind jedoch die
Beförderungsbedingungen den Pauschalreisebedingungen übergeordnet.
VIKING LINE ABP
VIKING REDERI AB
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